Veranstaltung: | BDKJ-Diözesanversammlung 2018 |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 11.4 Änderung der GO - §12 Anträge zur Änderung der GO |
Antragsteller*in: | BDKJ-Diözesanvorstand (dort beschlossen am: 31.10.2018) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 31.10.2018, 15:24 |
A4: Änderung der GO - §12 Anträge zur Änderung der GO
Antragstext
Die BDKJ-Diözesanversammlung möge beschließen:
Die Geschäftsordnung des BDKJ in der Erzdiözese Köln wird wie folgend geändert:
Folgender Punkt wird in §12 Abs. 2 als neuer Punkt j) eingefügt:
§12 Abs. 2 j) Antrag auf Unterbrechung des Video- oder Audio-Streams.
§12 Abs. 2 und 3 werden daraufhin, wie in der Tabelle nachzuverfolgen,
angepasst.
Alte Fassung:
§ 12 Anträge zur Geschäftsordnung
(2) Äußerungen und Anträge zur Geschäftsordnung dürfen sich nur mit dem Gang der
Verhandlungen befassen. Zulässig sind:
a) Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung,
b) Antrag auf Schluss der Redeliste,
c) Antrag auf Beschränkung der Redezeit,
d) Antrag auf Vertagung,
e) Antrag auf Unterbrechung der Sitzung,
f) Antrag auf Übergang zur Tagesordnung,
g) Antrag auf geschlechtsgetrennte Beratung,
h) Antrag auf geschlechtsgetrennte Abstimmung,
i) Antrag auf Nichtbefassung,
j) Hinweis zur Geschäftsordnung,
k) Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit.
(3) Erhebt sich bei Anträgen zur Geschäftsordnungen (a-i) kein Widerspruch, ist
der Antrag angenommen. Andernfalls ist nach Anhören einer Gegenrede sofort
abzustimmen. Dem Antrag gemäß (k) ist immer zu entsprechen.
Neue Fassung:
§12 Anträge zur Geschäftsordnung
(2) Äußerungen und Anträge zur Geschäftsordnung dürfen sich nur mit dem Gang der
Verhandlungen befassen. Zulässig sind:
a) Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung,
b) Antrag auf Schluss der Redeliste,
c) Antrag auf Beschränkung der Redezeit,
d) Antrag auf Vertagung,
e) Antrag auf Unterbrechung der Sitzung,
f) Antrag auf Übergang zur Tagesordnung,
g) Antrag auf geschlechtsgetrennte Beratung,
h) Antrag auf geschlechtsgetrennte Abstimmung,
i) Antrag auf Nichtbefassung,
j) Antrag auf Unterbrechung des Video- oder Audio-Streams
k) Hinweis zur Geschäftsordnung,
l) Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit.
(3) Erhebt sich bei Anträgen zur Geschäftsordnungen (a-j) kein Widerspruch, ist
der Antrag angenommen. Andernfalls ist nach Anhören einer Gegenrede sofort
abzustimmen. Dem Antrag gemäß (l) ist immer zu entsprechen.
Begründung
Im Zuge des Beschlusses „Zugänge erleichtern“ der Diözesanversammlung 2016 sollte es in allen Gremiensitzungen die Möglichkeit zur Video-Chat-teilnahme geben. Zusätzlich wurden die Diözesanversammlungen (2 ordentliche, 2 zusätzliche) per Audio-Stream übertragen werden. Hintergrund war eine Erleichterung zur Teilnahme an Sitzungen zu ermöglichen.
Durch die Teilnahme an Diözesanversammlungen per Audio-Stream sollte das Interesse erhöht und bei Gremiensitzungen auch die aktive Beteiligung von außen ermöglicht werden.
Wir finden es wichtig, dass viele junge Menschen sich beteiligen können und wollen dafür weiterhin verschiedene Möglichkeiten schaffen, dies noch zu verstärken und dadurch noch mehr junge Menschen zu erreichen.
Bislang gibt es nur die Möglichkeit die Nicht-Öffentlichkeit von der Sitzung herzustellen, wodurch alle nicht-stimmberechtigten Teilnehmer*innen ausgeschlossen werden. Da nicht nachverfolgt werden kann, wer den Stream verfolgt und einige Daten nicht ins „world-wide-web“ gelangen dürfen, kann dieser dann unterbrochen werden, wenn es Bestandteile der Sitzungen gibt, in denen alle Anwesenden, auch diejenigen ohne Stimmberechtigung, diskutieren oder sprechen wollen, allerdings nicht jede*r mithören soll.
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